§ 17 Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)
In Kraft seit 23. Mai 2019
Up-to-date
KonsG
Gliederung
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
§ 17 Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)
Der Antragsteller hat einen Dolmetscher beizuziehen und für die Übersetzung zu sorgen, wenn dies für die Verständigung zwischen ihm und der Vertretungsbehörde erforderlich ist, und die daraus erwachsenden Kosten, mit Ausnahme jener für Gehörlosendolmetscher, selbst zu tragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden