§ 14 Erledigungen (zu § 18 AVG)
In Kraft seit 23. Mai 2019
Up-to-date
KonsG
Gliederung
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
§ 14 Erledigungen (zu § 18 AVG)
Rückverweise
In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.
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