§ 14 Erledigungen (zu § 18 AVG)
In Kraft seit 23. Mai 2019
Up-to-date
KonsG
Gliederung
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
§ 14 Erledigungen (zu § 18 AVG)
In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden