§ 13 Akteneinsicht (zu § 17 AVG)
In Kraft seit 23. Mai 2019
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KonsG
Gliederung
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
§ 13 Akteneinsicht (zu § 17 AVG)
Abschriften von Akten oder Aktenteilen der Vertretungsbehörden können nur persönlich ausgefolgt werden.
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