BundesrechtBundesgesetzeKommunalsteuergesetz 1993§ 1

§ 1Steuergegenstand

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.