§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft und Neubestellung — KOG
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Zeitablauf,
2. bei Tod,
3. bei Verzicht,
4. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
5. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
6. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
7. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.
(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 38 PMG · PMG · Postmarktgesetz
§ 38 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
…1) Die nach § 5 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund…
§ 9 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 9 Vollversammlung
…Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1) 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen; 5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5. (__________________ Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020…
§ 4 Unvereinbarkeit
…Bereich der politischen Parteien ( § 1 PubFG ) stehen; 3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes; 4. Personen, die in einem…
§ 14 Dienst- und Besoldungsrecht
…29i anzuwenden, sofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Abs. 1 begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1. (3) Mit dem Vorsitzenden schließt für den Bund der Bundeskanzler, für die übrigen Mitglieder der Vorsitzende der KommAustria den Dienstvertrag ab. Die…
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