§ 43 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Oktober 2010
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KOG
Gliederung
6. Abschnitt Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 43 Sprachliche Gleichbehandlung
Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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