(1) Zur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden.
(2) Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die
1. eine breite Repräsentanz der betroffenen Anbieter und umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet,
2. Verhaltensrichtlinien und Verfahrensrichtlinien vorgibt, die von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt sind, und die Ziele der Selbstkontrolle eindeutig definieren,
3. eine regelmäßige, transparente und jedenfalls außenstehende sowie unabhängige Kontrolle und Bewertung der Zielerfüllung sicherstellt,
4. für eine wirksame Behandlung von Beschwerden und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen einschließlich der Verhängung wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien sorgt und
5. jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und die nach Z 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
(3) Als Sanktionen im Sinne von Abs. 2 Z 4 gelten insbesondere
1. die Veröffentlichung einer Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung;
2. die Veröffentlichung der Empfehlung der Selbstkontrolleinrichtung für ein zukünftiges Verhalten;
3. die Aberkennung eines nach den Richtlinien der Einrichtung verliehenen Gütesiegels oder einer Positivprädikatisierung;
4. nach den Rechtsgrundlagen der Einrichtung mögliche Feststellungen einer Verletzung oder Abmahnungen.
(4) Alle vier Jahre hat die Einrichtung der Selbstkontrolle der Regulierungsbehörde mit einem Bericht zu ihrer Struktur und Arbeitsweise darzulegen, inwieweit sie zum Ziel der Sicherstellung der Einhaltung von Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten beigetragen hat.
Rückverweise
KOG · KommAustria-Gesetz
§ 32a Einrichtungen der Selbstkontrolle
(1) Zur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden. (2) Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Ein…
§ 32b Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger
…anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden. (2) Neben den formellen Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien…
§ 33 Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation
…der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten. (2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2) im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen…
ORF-G · ORF-Gesetz
§ 10a Schutz Minderjähriger
…optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Verhaltensrichtlinien Initiativen im Wege der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen. § 39 Abs. 4 bis 6 AMD G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Abs. …
§ 13 Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
…Kommunikation (§ 33 Abs. 3b KOG) heranzuziehen. Der Österreichische Rundfunk hat zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Richtlinien Initiativen im Wege der Selbstkontrolle (§ 32a KOG) zu unterstützen und dazu beizutragen. (8a) Der Österreichische Rundfunk hat weiters für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie…