(1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 6,25 Millionen Euro vom Bund in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.
(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrR G oder dem AMD G verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrR G oder § 3 Abs. 8 AMD G geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.
Rückverweise
KOG · KommAustria-Gesetz
§ 29 Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks
(1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 6,25 Millionen Euro vom Bund in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förd…
§ 30 Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks
…des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. (3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G…
§ 33b Förderungsziele und Kumulierungsbeschränkung
…förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen. (3) Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen…
§ 31 Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen
…1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 29 und § 30 jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind. (2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses…