(1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass
1. die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,
2. die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,
3. im Fall der Finanzierung von Studien nach § 22 Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.
(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreitet, vorsehen.
(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.
(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Rückverweise
KOG · KommAustria-Gesetz
§ 27 Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung
…und die Erstellung von Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten…