Die Mittel gemäß § 21 können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
2. Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
3. Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
4. Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
5. Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
6. Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
7. Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
8. Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
9. Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 AMD-G).
Rückverweise
KOG · KommAustria-Gesetz
§ 24 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen
…2. die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist, 3. im Fall der Finanzierung von Studien nach § 22 Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich…
§ 21 Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
…verwalten. (2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.…