§ 2 Koordination der zuständigen Behörden
In Kraft seit 01. Januar 2024
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KoDiG
Gliederung
2. Abschnitt Behördliches Zusammenwirken
§ 2 Koordination der zuständigen Behörden
Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:
1. das Fachplenum,
2. sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
3. die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.
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