§ 20 Vollzugsklausel
In Kraft bis 20. Juli 2019
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich der §§ 5, 11 und 15 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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