(1) Ein Prospekt darf vor der Prospektkontrolle gemäß § 7 nicht veröffentlicht werden.
(2) Nach seiner Kontrolle ist der Prospekt durch den Emittenten oder den Anbieter so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots.
(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
1. in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder
2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Veranlagungen platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
3. auf einer Internetseite des Emittenten oder auf einer Internetseite der die Veranlagungen platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich allfälliger im Inland bestehender Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
4. auf einer Internetseite der FMA oder auf der Internetseite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
Wird der Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent oder der Anbieter diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Z 3 oder 4 zu veröffentlichen. Der FMA ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung gemäß Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen. Alle gebilligten Prospekte haben nach ihrer Veröffentlichung mindestens zehn Jahre auf den in Z 3 oder 4 genannten Internetseiten öffentlich zugänglich zu bleiben.
Rückverweise
MVSV 2019 · Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
§ 1 Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen
…1) Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro…
KMG 2019 · Kapitalmarktgesetz 2019
§ 9 Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien
…des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospekts nach § 8 zu veröffentlichen; 6. der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 UGB.…
ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 19 Veröffentlichungen
…1) Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 8 Abs. 3 KMG 2019. Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht wird und wo er erhältlich…