§ 31 Vollzugsklausel
In Kraft seit 21. Juli 2019
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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