KMG 2019
Gliederung
1. Hauptstück Öffentliches Angebot von Veranlagungen
§ 3 Ausnahmen von der Prospektpflicht
(1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für
1.Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;
1a.Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;
1b.Anteilscheine von offenen alternativen Investmentfonds (AIF), die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen;
1c.Anteilscheine von geschlossenen AIF, die als europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind;
2. ein Angebot von Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben, sowie ein Angebot von Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
4. ein Angebot von Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
5. Angebote von Veranlagungen, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.
(2) Jede spätere Weiterveräußerung von Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.
(3) Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Abs. 1 Z 3 prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Abs. 1 Z 3 die Prospektpflicht gemäß § 2.
§ 3 KMG 2019 · KMG 2019 · Kapitalmarktgesetz 2019
§ 3 Ausnahmen von der Prospektpflicht
…§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für 1. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des…
§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129
…Zweck dieses Hauptstücks § 12. (1) Dieses Hauptstück dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/1129 . (2) Die Prospektpflicht gemäß Abs. 3 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren von einem Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenze sind die allfälligen Einnahmen…
§ 24 Emissionskalender
…der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der…
§ 3 AltFG · AltFG · Alternativfinanzierungsgesetz
§ 3 Anwendungsbereich
…fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen: a) Angebote nach diesem Bundesgesetz; b) Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 5 Abs. 3 KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 12 Abs. 3 KMG 2019; c) Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen…
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