§ 27 Übergangs- und Schlussbestimmungen
In Kraft seit 21. Juli 2019
Up-to-date
§ 27 Übergangs- und Schlussbestimmungen — KMG 2019
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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