§ 25 Verschwiegenheit
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
§ 25 Verschwiegenheit — KMG 2019
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden