§ 9 Aufgaben des Expertenbeirates
In Kraft seit 08. April 2009
Up-to-date
KLI.EN-FondsG
Gliederung
2. Abschnitt Klima- und Energiefonds
§ 9 Aufgaben des Expertenbeirates
(1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
(2) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)
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