KLI.EN-FondsG
Gliederung
2. Abschnitt Klima- und Energiefonds
§ 2 Errichtung und Fondszweck
(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.
(2) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
(4) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(5) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.
(6) Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 25 KLI.EN-FondsG · KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz
§ 25 Inkrafttreten
…1) Artikel 17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 2 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25…
Rückverweise