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Bundesrecht
Bundesgesetze
Klima- und Energiefondsgesetz
§ 21
KLI.EN-FondsG
§ 21 Auflösung des Fonds
In Kraft seit 07. Juli 2007
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§ 21 Auflösung des Fonds — KLI.EN-FondsG
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Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
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