§ 20 Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
In Kraft seit 07. Juli 2007
Up-to-date
KLI.EN-FondsG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen des Fonds
§ 20 Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
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