§ 4 Allgemeine Anforderungen
In Kraft seit 18. März 2025
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KKG
Gliederung
2. Hauptstück Kreditdienstleister
1. Abschnitt Zulassung von Kreditdienstleistern
§ 4 Allgemeine Anforderungen
Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.
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