§ 34 Vollziehung
In Kraft seit 18. März 2025
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 6 die Bundesministerin für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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