§ 30 Schutz personenbezogener Daten
In Kraft seit 18. März 2025
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KKG
Gliederung
4. Hauptstück Aufsicht, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen
3. Abschnitt Schutzmaßnahmen
§ 30 Schutz personenbezogener Daten
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 zulässig.
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