KJBG
Gliederung
Abschnitt 5 Anhörung der Jugendschutzstellen
§ 29 Behördenzuständigkeit
Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.
§ 29 KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 29 Behördenzuständigkeit
…§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 , BGBl…
§ 34 Vollziehung
… 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 und § 34 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79…
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…lesen und einhalten. 1.5.7 Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären. 1.5.8 die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 ( KJBG ) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes ( AZG ) und Arbeitsruhegesetzes ( ARG ) (erwachsene Lehrlinge) und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ( GlBG ) grundlegend verstehen. 1.5.9 bei Inkraftsetzen des § 20…
Rückverweise