§ 21a Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
In Kraft seit 19. Dezember 1987
Up-to-date
§ 21a Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte — KJBG
Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)
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