(1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und
1. in einem Lehrverhältnis oder
2.im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder
3.im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 oder
4.im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
§ 2 KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. (1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige 1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder 2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. (1a) Für…
§ 34 Vollziehung
… 6 und 11a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit; 2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem…
§ 3
…Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.…
§ 11
…1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. (2) Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs. …
§ 1 KJBG-VO · KJBG-VO · Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 3 KJBG und Minderjährige im Sinne des § 2 Abs. 1a KJBG. (2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses. (3) Die in dieser Verordnung…
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