(1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.
(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 6)
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
§ 3 Berufsbild
…des Lehrbetriebs Die Fachkraft kann 1.3.1 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends). 1.3.2 die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen. 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Die Fachkraft kann 1.4.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt). 1.4.2 Grundlagen der…
§ 1 KJBG · KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 1
…oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. (1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist…
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