BundesrechtBundesgesetzeKommunalinvestitionsgesetz 2025

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

KIG 2025
In Kraft seit 23. Juli 2024
Up-to-date

§ 1 Ziel und Zweck

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.

§ 2 Finanzzuweisung für Investitionen

(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 620 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Anspruch jeder Gemeinde an der Finanzzuweisung

1. beträgt vorweg für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner und

2. wird am darüberhinausgehenden Gesamtbetrag der Finanzzuweisung je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel ermittelt.

Die Einwohnerzahlen und Verteilungsschlüssel richten sich nach denen, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023).

(3) Von der Finanzzuweisung werden

1. von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 1 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% und

2. von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 2 im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteil

überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Abs. 2 Z 2 werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Z 2 aufgeteilt.

(4) Diese Mittel sind vom Bund im Jahr 2025 bis 31. Oktober 2025 und in den Jahren ab 2026 jeweils bis 20. Jänner an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

§ 3 Berichtspflicht

(1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass

1. der Bürgermeister dem Gemeinderat

a) bis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,

b) insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2029 über die Verwendung der Mittel

für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 15. September 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet, wobei diese Berichte auch die Verwendung der Mittel in Investitionen in den digitalen Wandel umfassen,

2. diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und

3. die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.

(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.

§ 4 Controlling und Evaluierung

(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.

§ 6 Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 1, die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und die Bezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.