(1) Folgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben:
1. Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (§ 59 Abs. 1 KFG 1967),
2. Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.
(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.
§ 30 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 30 Pflichten der Versicherungsunternehmen
(1) Folgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Ein…
§ 34a
…und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft. (3) § 30 und § 31 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 treten mit 2. April…
§ 20 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 20 Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland
…A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstreckt, der FMA eine Bescheinigung vorzulegen, dass es eine Beteiligung an der Einrichtung gemäß § 30 KHVG 1994 vollzogen hat. (2) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf nach zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der FMA aufgenommen werden. Hat…