(1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.
(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 100 VAG 2016 erfüllt werden.
Rückverweise
KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 34b
…Nr. 11/2002 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 in Kraft treten. (2) § 29a, § 29b, § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit…
§ 37a
…I Nr. 11/2002 sind auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. (4) § 29a und § 29b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. …