KHVG 1994
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
§ 23 Gerichtsstand
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat.
§ 23 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 23 Gerichtsstand
…§ 23. Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder…
§ 37
…1) Die §§ 11 bis 17, 23 und 24 gelten auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge. (2) § 18 Abs. 1 gilt nicht für Versicherungsbedingungen, die…
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