KHVG 1994
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
§ 20 Vorläufige Deckung
(1) Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG 1967 bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt die auf die Dauer der vorläufigen Deckung entfallende anteilige Prämie.
(3) § 1a Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden.
§ 20 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 20 Vorläufige Deckung
…§ 20. (1) Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG 1967 bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. (2) Der Versicherer ist…
§ 1
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267 ( KFG 1967 ), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind. (2) Für die Haftpflichtversicherung v…
§ 47 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 47 Zulassungsevidenz
…erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. (2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe…
§ 61 § 61. Überwachung der Versicherung
…erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. (2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung ( Abs. 1 ) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von…
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