(1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der FMA mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der FMA mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
Rückverweise
KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 37
…1) Die §§ 11 bis 17, 23 und 24 gelten auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge. (2) § 18 Abs. 1 gilt nicht für Versicherungsbedingungen, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt sind oder gemäß § 34 KHVG 1987 als genehmigt gelten. (3…
§ 19 Auflegungspflicht
…1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der FMA gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in…
§ 37a
… 29b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten. (5) § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 34b
…4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ersetzt wird. Abweichend von § 18 Abs. 1 dürfen Versicherungsunternehmen Versicherungsbedingungen für ab dem 23. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten verwenden…