KHVG 1994
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
§ 18 Versicherungsbedingungen
Rückverweise
(1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der FMA mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der FMA mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
§ 34a KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 34a
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. (2) Die §§ 17, 18, 19, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft. (3…
§ 18 Versicherungsbedingungen
…§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die…
§ 19 Auflegungspflicht
…§ 19. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der FMA gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in…
§ 34b
…4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ersetzt wird. Abweichend von § 18 Abs. 1 dürfen Versicherungsunternehmen Versicherungsbedingungen für ab dem 23. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten verwenden…