KHVG 1994
Gliederung
3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag
§ 16 Bescheinigung des Schadenverlaufs
Rückverweise
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen (Bescheinigung des Schadenverlaufs). Er hat hiefür das Muster für die Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu verwenden, das durch die auf Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt wird.
(2) Der Versicherer darf Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs, die von einem anderen Versicherungsunternehmen gemäß Art. 1 Z 6 der Richtlinie 2009/103/EG oder einer anderen Stelle gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG ausgestellt wurden, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.
(3) Ein Versicherer, der bei der Festsetzung der Prämien Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigt, hat die in anderen EWR Vertragsstaaten ausgestellten Bescheinigungen genauso zu behandeln wie diejenigen, die von einem Versicherer im Inland ausgestellt wurden, und zwar auch bei der Anwendung etwaiger Rabatte.
(4) Versicherer haben auf ihrer Website eine allgemeine Übersicht über ihre Politik für die Berücksichtigung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs bei der Berechnung der Prämien zu veröffentlichen. Auf Anfrage haben Versicherer die Übersicht auf Papier zu übermitteln.
Art. 1 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Art. 1 Artikel I
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 11/2002, zu den §§ 14b, 16, 29a, 29b, 31a und 31b , BGBl. Nr. 651/1994) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) in österreichisches…
§ 16 Bescheinigung des Schadenverlaufs
…§ 16. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit…
§ 34b
…1) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen…
§ 37a
…2002 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind bis zu diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen. (3) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 sind auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser…