KHVG 1994
Gliederung
3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag
§ 15 Änderungen des Versicherungsvertrages
(1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1995)
§ 15 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 15 Änderungen des Versicherungsvertrages
…§ 15. (1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von…
§ 1
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267 ( KFG 1967 ), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind. (2) Für die Haftpflichtversicherung v…
§ 36
…1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen. § 15 ist anzuwenden. (2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der…
§ 37
…Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge. (2) § 18 Abs. 1 gilt nicht für Versicherungsbedingungen, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt sind oder gemäß § 34 KHVG 1987 als genehmigt gelten. (3) Die Bestimmungen der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung , BGBl. Nr. 369/1987…
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