KHVG 1994
Gliederung
3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag
§ 13 Interessenkollision
Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so kann sich der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. Entgegenstehende Vereinbarungen sind auf diesen Fall nicht anzuwenden.
§ 13 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 13 Interessenkollision
…§ 13. Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so kann sich der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person…
§ 37
…Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge. (2) § 18 Abs. 1 gilt nicht für Versicherungsbedingungen, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt sind oder gemäß § 34 KHVG 1987 als genehmigt gelten. (3) Die Bestimmungen der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung , BGBl. Nr. 369/1987…
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