§ 12 Schadenersatzbeitrag
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Ist vereinbart, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Ersatzleistung, die dieser zu seinen Lasten erbracht hat, bis zu einem bestimmten Umfang zu erstatten hat (Schadenersatzbeitrag), so gelten hiefür dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien. Der Schadenersatzbeitrag ist Versicherungsentgelt im Sinn des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133.
§ 38 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 38
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut 1. hinsichtlich der §§ 12 zweiter Satz, 18, 19, 30, 31 Abs. 1 bis 3, 31a, 31b, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen…