§ 7
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 Euro täglich.
§ 47 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 47 § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…36 und 37 iVm 36 finden erstmals für das Betreuungsjahr 2023/24 Anwendung; bis dahin finden für Kindergartengruppen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7, 13, 14, 16 bis 18 KGG sowie für Kleinkindgruppen, Schulkindgruppen, Kinderspielgruppen und sonstige Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinne des vierten Hauptstückes die Bestimmungen der §§ 31 und 31a des Kinder…
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