§ 56 Vollziehung
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§ 56 Vollziehung — KGG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
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