BundesrechtBundesgesetzeKarenzgeldgesetz§ 56

§ 56Vollziehung

In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

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