§ 46 Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
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§ 46 Ausscheiden aus der Pflichtversicherung — KGG
Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.
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