§ 46 Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
KGG
Gliederung
Abschnitt 9 Krankenversicherung
§ 46 Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.
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