§ 36 Entscheidung
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
(1) Wird der Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen.
(2) Wird der Anspruch nicht oder nicht im begehrten Ausmaß anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.
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