Die Österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Rückverweise
KGG · Karenzgeldgesetz
§ 57 Inkrafttreten
…1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden. (8) § 3 Abs. 2 und 4, § 26 und § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Jänner 1998…
§ 34 Zuständigkeit
…1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen ist die Österreichische Gesundheitskasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder nach…