BundesrechtBundesgesetzeKarenzgeldgesetzAbschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe§ 22

§ 22Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

In Kraft seit 21. August 2003
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§ 22 Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige — KGG | GesetzeFinden.at