§ 21 Teilzeitbeschäftigung
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
KGG
Gliederung
Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 21 Teilzeitbeschäftigung
Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.
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