(1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
1. im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;
2. nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
3. ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
1. im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
2. nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
3. ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
Rückverweise
KGG · Karenzgeldgesetz
§ 57 Inkrafttreten
…40 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft. (10) § 10 Abs. 4 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten mit 1…
§ 35 Geltendmachung und Prüfung des Anspruches
…ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 10 Abs. 4 gilt auch für die Wiedermeldung. (3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. (4) In Angelegenheiten…