§ 1
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Karenzgeld;
2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.
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