§ 4 Abgabenschuldner
In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date
(1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
1. Personen, die eine Amtshandlung beantragen;
2. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
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