§ 14 Ausfolgung von Schriften
In Kraft seit 31. Mai 2025
Up-to-date
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.
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